Reisenetz liefert Leitfaden zum Widerstand gegen Rundfunkbeitrag

Betreiber von Jugendunterkünften, Seminarhäusern, Tagungshotels und anderen Beherbergungsbetrieben, deren Zimmer nicht mit Fernsehgeräten ausgestattet sind, bekommen fundierte Rückenstärkung im Widerstand gegen den 2013 eingeführten neuen Rundfunkbeitrag. Der Fachverband Jugendreisen Reisenetz hat vor wenigen Tagen einen Leitfaden Rundfunkbeitrag zum Widerstand der Unterkünfte gegen den neuen Rundfunkbeitrag veröffentlicht. Darin finden Tagungs- und Seminarhausbetreiber nicht nur Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr), sondern Reisenetz stellt darin klare Handlungsempfehlungen zum Widerstand gegen Beitragsservice und die von ihm erhobenen Gebühren.

Was bedeutet der neue Rundfunkbeitrag für Seminarhausbetreiber?

Noch einmal kurz zur Erinnerung: Nach der Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der die Umwandlung der GEZ in Beitragsservice und der gleichnamigen Gebühr in Rundfunkbeitrag festlegt, sollen alle Unterkunftsbetriebe pro Zimmer monatlich 5,83€ Rundfunkbeitrag zahlen. Dieser Beitrag ist sowohl von Luxushotels, als auch von Betreibern von Unterkünften im Low-Budget-Bereich zu zahlen. Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob in den Zimmern TV-Geräte vorhanden sind oder ob aus konzeptionellen Gründen überhaupt keine TV-und Rundfunkgeräte im Haus vorgehalten werden.

Wie bereits im Juni letzten Jahres angekündigt (hier unser Beitrag im SeminarhausPartner Blog), hat der Fachverband Jugendreisen Reisenetz eine Initiative gegen den Rundfunkbeitrag ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Initiative, die auch von SeminarhausPartner und zahlreichen weiteren Häusern unseres Netzwerks sowohl inhaltlich, als auch finanziell unterstützt wurde, sollte ein Rechtsgutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Rundfunkgebühr erstellt werden. Dafür wurden Finanzmittel gesammelt und das Gutachten bei Prof. Dr. Christoph Degenhart in Auftrag gegeben.

Gutachten belegt: Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig

Nach sorgfältiger Prüfung kam der Verfassungsrechtler zu dem Schluss, dass:

  1. die Erhebung des Rundfunkbeitrags für jedes Hotel-und Gästezimmer in Beherbergungsbetrieben, deren Geschäftsmodell nicht auf Fernsehempfang in den einzelnen Zimmern beruht, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und gegen weitere Normen des Grundgesetzes verstoße.
  2. der Rundfunkbeitrag kein Beitrag, sondern verfassungswidrige Steuer sei.
  3. die pauschale Mehrbelastung von Gästezimmern dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

Damit hat der Verfassungsrechtler in seinem Rechtsgutachten eindeutig festgestellt, dass der seit 01.01.2013 geltende Rundfunkbeitrag für Jugendunterkünfte, Seminar- und Tagungshäuser und andere Beherbergungsbetriebe mit ähnlichem Ansatz unrechtmäßig erhoben wird.

Rundfunkbeitrag

Das komplette Gutachten mit ausführlichen Erläuterungen kann in der Geschäftsstelle des Verband Reisenetz e. V. in Berlin unter Tel. 030/246 284 30 oder per E-Mail über info(at)reisenetz.org nachgefragt werden.

Wichtig für alle von der Regelung betroffenen Betreiber entsprechender Häuser: Das Gutachten kann ausdrücklich als Grundlage bei Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Rundfunkbeitrag verwendet werden.

Was sollten Sie jetzt im Kampf gegen den Rundfunkbeitrag tun?

Alle Betreiber von Seminarhäusern und anderen betroffenen Unterkünften sollten entschlossen Widerstand leisten und Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag einlegen. Der Leitfaden kann als Grundlage für gemeinsames Vorgehen genutzt werden, jedoch muss noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall keine Sammelklage möglich ist, sondern, dass jedes Haus konkret selbst Widerspruch einlegen und den Klageweg gehen muss.

Reisenetz bietet im Leitfaden sämtliche wichtigen Informationen zum Thema Widerstand und liefert eine detaillierte Schritt-für-Schritt Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen. Diese basiert auf den Empfehlungen von Rechtsanwalt Lars Mörchen aus Magdeburg und reicht in 7 Schritten bis zur Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Bei Widerspruch und Klage haben sich Betroffene nicht mit dem Beitragsservice direkt, sondern mit den jeweils verantwortlichen Landesrundfunkanstalten auseinanderzusetzen.

Rechtsanwalt Mörchen aus der Kanzlei Dr. Schneider & Partner in Magdeburg unterstützt Reisenetz-Mitglieder im Rahmen etwaiger Widerspruchs-und Klageverfahren. Auch die Mitglieder des SeminarhausPartner Netzwerkes können sich in diesem Zusammenhang mit ihren Anliegen gern an Herrn RA Mörchen wenden.
Die Kontaktadresse lautet:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schneider & Partner
Herrn Lars Mörchen (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Hegelstraße 16 in 39104 Magdeburg
Tel. 0391 -53649 -29
E-Mail: moerchen(at)rae-schneider-magdeburg.de

Gemeinsam Politik gegen den Rundfunkbeitrag sensibilisieren!

Der Widerstand sollte sich nicht nur auf den juristischen Weg beschränken. Darüber hinaus geht es darum, die Politik für das Problem zu sensibilisieren. Dies ist gerade jetzt besonders aktuell, denn in Kürze wird über die nächste Änderung des Rundfunkstaatsvertrages debattiert.
Deshalb rufen wir hier nicht nur unsere Mitglieder, sondern alle Inhaber und Betreiber von Unterkunftsbetrieben – egal ob Seminarhaus, Tagungshotel, Hostel oder Jugendgästehaus – ausdrücklich dazu auf, aktiv zu werden. Richten Sie sich schriftlich per Mail oder Brief (hier ein Musterbrief) an die Medienpolitiker der Regierungspartei Ihrer Landesregierung. Im Leitfaden finden Sie dazu eine schlüssige Argumentationskette, die als Grundlage für den Inhalt des Schreibens dienen kann.

Nur durch gemeinsames Handeln möglichst vieler Betroffener lässt sich genügend Druck aufbauen, damit sich bald etwas ändert und der ungerechtfertigte Rundfunkbeitrag für Seminarhäuser und andere Unterkünfte ähnlicher Ausrichtung schon bald revidiert wird.

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